Die Zeiterfassungspflicht kommt – das Urteil des Europäischen Gerichtshofs und zuletzt auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigen klar in diese Richtung. Auch wenn die allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung noch nicht gesetzlich umgesetzt wurde, sollten sich Arbeitgeber schon heute dringend nach Lösungen umschauen. In der Diskussion taucht eine Frage immer wieder auf:
“Gibt es bei der Zeiterfassungspflicht Ausnahmen?”
In diesem Artikel erfährst du, wer die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter erfassen muss und wer nicht.
Zeiterfassungspflicht: aktuelle Regelungen in Deutschland
Derzeit besteht in Deutschland die allgemeine Pflicht zur Zeiterfassung nur für Mehrarbeit bzw. Überstunden (alles, was über 8 Stunden täglicher Arbeit hinausgeht) sowie die Arbeit an Sonntagen und Feiertagen.
Hier muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der geleisteten Arbeitszeit dokumentieren.
Die viel diskutierten Urteile des EuGH und des BAG (siehe unseren laufend aktualisierten Übersichtsartikel hier) fordern hingegen die Erfassung der gesamten Arbeitszeit.
Und in der Tat stellten sich bei der derzeitigen Regelung viele Arbeitgeber die Frage:
“Wie soll die Mehrarbeit festgehalten werden, ohne die reguläre Arbeitszeit zu erfassen?”
Aus dieser Sicht erscheint eine allgemeine Zeiterfassungspflicht als logischer nächster Schritt.
Eine allgemeine Zeiterfassungspflicht gilt übrigens schon seit 2015 für Minijobber und einige Mindestlohnbranchen. Und auch für Jugendliche unter 18 Jahren muss der Arbeitgeber die Arbeitszeit vollständig dokumentieren.
Natürlich gelten auch hier einige Ausnahmen, so müssen etwa Minijobber in Privathaushalten keine Arbeitszeiten erfassen.
Zeiterfassungspflicht: Ausnahmen vorhanden
Es gibt weitere Gruppen, die nicht dem Arbeitszeitgesetz unterliegen und daher von der Pflicht zur Zeiterfassung ausgenommen sind. Darunter fallen etwa:
- Chefärzte
- Leitende Angestellte
- Leiter und leitende Personen an öffentlicher Dienststellen
- Beamte
- Soldaten
- Besatzungen von Flugzeugen
BAG-Urteil zur Zeiterfassungspflicht: Folgen noch nicht absehbar
Das Bundesarbeitsgericht berief sich in seinem Urteil auf das deutsche Arbeitsschutzgesetz. Es interpretiert das Gesetz mit Blick auf das Stechuhr-Urteil des EuGH so, dass in Deutschland bereits jetzt eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht.
Derzeit liegt die ausführliche Urteilsbegründung noch nicht vor, sondern lediglich eine kurze Pressemitteilung. Es kann noch bis Februar 2023 dauern, bis das Gericht seine Beweggründe ausführlich schildert.
Erst dann, so Rechtsexperten, könne man konkrete Schlüsse ziehen und Empfehlungen aussprechen. Die Frage nach den Ausnahmen von der Zeiterfassungspflicht lässt sich somit noch nicht abschließend beantworten.
Fazit: Digitale Zeiterfassung schon jetzt einführen
Der rechtliche Nebel beim Thema Zeiterfassung hat sich noch längst nicht gelüftet, doch Unternehmen sollten trotzdem schon heute aktiv werden. Es lohnt sich, die Weichen für die kommende Zeiterfassungspflicht frühzeitig zu stellen.
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Wichtig: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung, sondern dient ausschließlich der Information. Er soll eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen, sondern lediglich wichtige Hinweise zum Thema Zeiterfassung liefern.[/vc_column_text][/vc_column]
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