Das Thema Mindesturlaub für Werkstudenten ist ein wichtiger Aspekt, der oft vernachlässigt wird. Dabei kommen Unternehmen bei Nichtberücksichtigung der gesetzlichen Regeln potentiell in Teufels Küche. Neben der Frage nach dem grundsätzlichen Mindesturlaub, kommt bei Werkstudierenden noch on Top, dass sie häufig unregelmäßig arbeiten, z.B. 2 Tage in der Vorlesungszeit aber 5 während der Semesterferien. Wie sieht die Sache rechtlich aus und welche Herausforderungen gibt es?
Das sagt das deutsche Arbeitsrecht
Gemäß dem deutschen Arbeitsrecht haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Jahr. Wörtlich steht unter § 3 Dauer des Urlaubs des Bundesurlaubsgesetzes:
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Dieser Urlaubsanspruch gilt auch für Werkstudenten.
Aber Moment: Bedeutet das, dass ein Werki, der 2 Tage die Woche arbeitet, 12 Wochen Mindesturlaub hat?
Natürlich nicht. Diese Formulierung im Bundesarbeitsgesetzt ist sehr unglücklich. Im ersten Gedanken schließt man auf 24 „Urlaubstage“. Gemeint sind aber insgesamt 24 „Werktage“ Urlaub. Geschrieben wurde das Gesetzt 1963, als samstags noch gängig gearbeitet wurde: Aus 6 Werktagen entstanden also „24 Tage“.
Deutlich verständlicher wird die Regelung, wenn man diese 24 Tage in Wochen übersetzt. In Wochen beträgt der Mindesturlaub für alle Angestellten 4 Wochen. Daraus leiten sich die entsprechenden „Urlaubstage“ ab.
Arbeitstage / Woche | Mindesturlaubstage / Jahr |
5 | 20 |
4 | 16 |
3 | 12 |
2 | 8 |
Arbeitet deine Werkstudentin also 2 Tage die Woche, bekommt sie einen Mindesturlaub von 8 Tagen. Das Ganze ist also ganz einfach, oder?
Leider ist es das bei Werkis eben nicht. Die bei Werkstudierenden recht geläufigen „unregelmäßigen Arbeitszeiten“ machen die Sache etwas komplizierter.
Mindesturlaub für Werkstudenten bei unregelmäßigen Arbeitszeiten
Das Thema Mindesturlaub für Werkstudenten bei unregelmäßigen Arbeitszeiten ist ein wenig komplex und wirft die ein oder andere rechtliche und praktische Frage auf.
Häufig arbeiten Werkstudierende z.B. in den Semesterferien mehr als während des Semesters. Viele passen während eines Kalenderjahres ihre Arbeitszeiten an ihren Stundenplan an. Diese Dinge machen die Frage nach der Mindestanzahl an Urlaubstagen etwas schwierig.
Grundsätzlich ist das Thema deutlich zu komplex, um es mit einer einfachen Milchmädchenrechnung gesetzlich zu regeln. Bei allen Werkstudierenden sind die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich. Die einen arbeiten wenig, die andern viel. Manche arbeiten während der Vorlesungszeit nur 1 Tag aber während der Ferien 5 Tage die Woche. Das bedarf Rechnerei.
Die tatsächlich einfachste Variante um den Urlaubsanspruch von Werkis zu berechnen, ist die „Jahresbezogene Umrechnung“.
Mit ihr werden die Urlaubstage der Werkstudierenden auf Basis des Urlaubsanspruchs von Vollzeitkräften ermittelt. Die Rechnung geht wie folgt:
Vereinbarte Urlaubstage der Vollzeitkräfte / Jahreswerktage des Unternehmens x tatsächlich Arbeitstage des Werkstudentin = Urlaubsanspruch der Werkstudentin
An folgendem Beispiel wird es deutlicher:
Bei Reifen Schubert haben Vollzeitkräfte einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen bei insgesamt 250 Arbeitstagen im Jahr. Werkstudentin Maya arbeitet insgesamt 120 Tage im Jahr.
30 / 260 x 120 = 14,4
Aufgerundet bekommt Maya also 15 Urlaubstage.
Somit weit so logisch. Es bleiben aber ein paar Fragen offen:
Wie sieht es mit Mindesturlaub aus?
Wie es sich bei unregelmäßigen Arbeitszeiten mit dem Mindesturlaub verhält, wird aus der Rechnung oben nicht 100% klar. Grundsätzlich könnt ihr die Rechnung aber mit den entsprechenden 20 Tagen Mindesturlaub für Vollzeitangestellte (5-Tage-Woche) anstellen. Damit kommt ihr sehr gut hin. Genau geregelt ist die Sache gesetzlich aber nicht!
Woher weiß ich die Gesamtanzahl der Arbeitstage der Werkis im kommenden Jahr?
Kaum ein Werkstudent kann die Anzahl seiner Arbeitstage schon im Voraus bzw. Vorjahr wissen und somit angeben. Hier bleibt nur Schätzen oder Definieren. Im Nachhinein anpassen ist schwierig.
Das bringt uns zu unserem anschließenden Ratschlag.
Tipp: Unbedingt vertraglich vereinbaren!
Um Verwirrung und vor allem Ärger zu vermeiden, würden wir euch in jedem Fall empfehlen, das Thema Urlaubstage mit euren Werkis bei Vertragsabschluss intensiv durchzusprechen. Klärt ganz genau ab, wie viele Urlaubstage im Arbeitsvertrag festgeschrieben werden und warum. Das hilft euch am Ende selbst bei den verrücktesten Arbeitszeiten eine Lösung zu finden. Am Ende lässt sich durch den Arbeitsvertrag alles außer Zweifel ziehen und somit auch die Problematik des Mindesturlaubs für Werkstudenten mit unregelmäßigen Arbeitszeiten vermeiden.
Wenn ihr mehr zum Thema Urlaub wissen wollt, schaut euch auch unsere anderen Artikel zum Thema an.
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